BayObLG - Beschluss vom 09.03.2004 (2Z BR 259/03)
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus 210 Wohnungen, 271 Tiefgaragenstellplätzen und 31 oberirdischen Stellplätzen besteht. Nach der [...]