BVerwG - Urteil vom 24.05.2006
4 C 9.04
Normen:
BauGB § 136 § 140 Nr. 3 § 144 § 145 Abs. 2 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 180 § 181 ; BGB § 559 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 104
BauR 2006, 1726
DVBl 2006, 1118
NJ 2006, 473
NVwZ 2006, 1167
NZM 2006, 903
UPR 2006, 354
ZfBR 2006, 674
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 18.02
VG Berlin, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 424.01

Keine Verknüpfung sanierungsrechtlicher Genehmigung mit Einhaltung von Mietobergrenzen

BVerwG, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 4 C 9.04

DRsp Nr. 2006/19632

Keine Verknüpfung sanierungsrechtlicher Genehmigung mit Einhaltung von Mietobergrenzen

»Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.«

Normenkette:

BauGB § 136 § 140 Nr. 3 § 144 § 145 Abs. 2 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 180 § 181 ; BGB § 559 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen einer ihr erteilten sanierungsrechtlichen Genehmigung, insbesondere gegen die Festlegung von Mietobergrenzen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R.Straße ... in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg. Das Grundstück liegt in dem durch die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 9. Oktober 1993 (GVBl S. 403) festgelegten Sanierungsgebiet "Samariterviertel". Es ist mit einem vor dem ersten Weltkrieg errichteten, viergeschossigen Wohnhaus bebaut. Ein Teil der Wohnungen stand bei Beginn der Sanierungen leer.

Im November 1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2000 erteilte ihr die Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirksamtes Friedrichshain die beantragte Genehmigung mit einer Reihe von Nebenbestimmungen. Im Streit sind noch zwei Auflagen und eine Bedingung.