EuGH - Urteil vom 18.07.2007
Rs C-182/06
Normen:
EG Art. 39 ;
Fundstellen:
DStR 2007, 1339
EuZW 2007, 677
IStR 2007, 642
NJW 2008, 209
NZM 2007, 693
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Freizügigkeit: Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen Rs C-182/06

DRsp Nr. 2008/3306

Freizügigkeit: Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - Berechnung des Steuersatzes - Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind - Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung

»Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass die Verluste aus der Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger im erstgenannten Mitgliedstaat die Berücksichtigung dieser Verluste aus Vermietung verlangen kann.«

Normenkette:

EG Art. 39 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Großherzogtums Luxemburg gegen Herrn Lakebrink und Frau Peters-Lakebrink (im Folgenden: Eheleute Lakebrink), bei dem es um die Einkommensteuer geht, die von diesen für das Jahr 2002 erhoben wurde.

Rechtlicher Rahmen, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage