I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Wohngeld, das sie im November 2003 in Vollzug des Wohngeldgesetzes (WoGG) im Auftrag des beklagten Landes an Leistungsempfänger ausgezahlt hat. Der Sache nach streiten die Beteiligten um die Frage, ob dem Beklagten aus fehlerhaften Wohngeldabrechnungen für die Jahre 1991 bis 1999 ein aufrechnungsfähiger Gegenanspruch zusteht.
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