LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2008
13 Sa 1988/07
Normen:
BGB § 177 ; BGB § 180 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2557/07

Kündigung des Hausmeisters einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Verwalterin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1988/07

DRsp Nr. 2008/18352

Kündigung des Hausmeisters einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Verwalterin

»1. Ermächtigt die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung, einen Hausmeister "anzustellen", so ist sie auch zur Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt. 2. Eine Rüge fehlender Vollmacht (§ 180 BGB) ist unverzüglich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Rüge nicht unmittelbar gegenüber Vertreter oder dem Vertretenen erfolgt, sondern lediglich in der Klageschrift, und dieser "Umweg" zu einer Verzögerung von fünf Tagen führt. 3. Der seitens des Prozessbevollmächtigten der beklagten Arbeitgeberin gestellte Klageabweisungsantrag stellt idR eine Genehmigung der erklärten Kündigung dar.«

Normenkette:

BGB § 177 ; BGB § 180 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft seit November 2003 als Hauswart gegen eine Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 2.769,50 EUR tätig. Daneben beschäftigt die Beklagte noch einen Hilfshausmeister. Der Kläger ist zudem Mitglied der Beklagten sowie des bei ihr gebildeten Beirats. Verwalterin iSd. Wohnungseigentumsgesetzes ist die W. GmbH.