OLG Dresden - Beschluss vom 05.06.2008
3 W 231/08
Normen:
WEG § 22 Abs. 2; WEG § 22 Abs. 2 a.F.; WEG § 22 Abs. 4; BGB § 242;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2009, 278
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 431/07

Rechtsstellung der Wohnungseigentümer nach Fertigstellung des steckengebliebenen Baus

OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 3 W 231/08

DRsp Nr. 2010/102

Rechtsstellung der Wohnungseigentümer nach Fertigstellung des steckengebliebenen Baus

1. Hat ein Teil der Wohnungseigentümer den zu weniger als 50% hergestellten steckengebliebenen Bau fertiggestellt, besteht kein Anspruch auf Fassung eines Wiederaufbaubeschlusses. 2. Auch bei einer wirtschaftlich positiven Entwicklung der Immobilie ist es nicht treuwidrig, wenn sich die Miteigentümer, die sich am Wiederaufbau nicht beteiligt haben, weiterhin der Fassung eines entsprechenden Beschlusses verweigern. 3. Die Eigentümer, deren Sondereigentum noch nicht hergestellt ist, weil die Trennwände der Wohnungen noch nicht eingezogen sind, haben gleichwohl einen Anspruch auf Herstellung der Wohnungen gegenüber den anderen Wohnungseigentümern.

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.02.2008 (02 T 431/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller zu 2), 3), 4), 5), 6) und 9) haben die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die weitere Beschwerde wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 2; WEG § 22 Abs. 2 a.F.; WEG § 22 Abs. 4; BGB § 242;

Gründe: