OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.08.2008
4 U 1393/08
Normen:
VVG § 67; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2008, 1396
NJW-RR 2009, 170
NZM 2009, 495
VersR 2009, 65
r+s 2009, 19
zfs 2008, 694
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 10402/07

Umfang des Regressverzichts des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 4 U 1393/08

DRsp Nr. 2009/24880

Umfang des Regressverzichts des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter

Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter erstreckt sich nicht auf den Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Mieters.

Normenkette:

VVG § 67; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte war Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage. Versicherungsnehmerin und Vermieterin des Anwesens war eine Wohnungsverwaltungsgesellschaft. Am 17.04.2004 kam es aufgrund eines technischen Defekts eines in der Tiefgarage abgestellten Pkw zu einem Feuer, bei dem das Gebäude beschädigt wurde. Die Halterin des Pkw war Mieterin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes. Für den Pkw bestand beim Kläger eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Beklagte regulierte den Gebäudeschaden und machte nach § 67 VVG (a.F.) auf sie übergegangene Ansprüche des Gebäudeeigentümers geltend. Der Kläger bezahlte daraufhin 38.298,00 EUR an die Beklagte.