OLG Thüringen - Urteil vom 13.03.2008
1 U 130/07
Normen:
BGB § 550 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 572
OLGReport-Jena 2008, 890
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 454/05

Zum Schriftformerfordernis beim Zeitmietvertrag

OLG Thüringen, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 1 U 130/07

DRsp Nr. 2008/19577

Zum Schriftformerfordernis beim Zeitmietvertrag

»1. Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung eines Formmangels nach längerer Zeit. 2. eine allgemeine salvatorische Klausel erfasst bei einem Mietvertrag nicht den Fall der fehlenden Schriftform einer Befristung. Fehlt die Schriftform gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gleiches gilt für eine Ersetzungsklausel, da in diesem Fall nicht der Vertragsinhalt betroffen ist, sondern nur die Wahrung der Form. 3. Die verspätete Annahme eines Mietvertrages führt nicht zu einem Schriftformmangel. Die äußere Form wird auch bei verspätet erklärter und übersandter Annahmeerklärung eingehalten, das Verlangen einer erneuten Unterzeichnung ist bloße Förmelei und für juristische Laien nicht nachvollziehbar und insoweit auch diesen nicht vermittelbar. 4. Es hat auf die Erfüllung des Schriftformerfordernisses keine Auswirkung, wenn weder auf Vermieter noch auch Mieterseite die Vertretungsverhältnisse im Mietvertrag angegeben sind.«

Normenkette:

BGB § 550 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin als Mieterin begehrt gegenüber der Beklagten als Vermieterin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Geschäftsräume in der Reichstraße 3 in Gera unbefristet ist.