OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.02.2008
3 W 3/08
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; GBO § 29 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 158 ff ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 2 T 824/07 - 04.12.2007 AG Koblenz - Grundbuch von N............. Bl. ........... - 19.11.2007,

Eintragungsfähigkeit eines bedingten Sondernutzungsrechts im Grundbuch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 3 W 3/08

DRsp Nr. 2008/10808

Eintragungsfähigkeit eines bedingten Sondernutzungsrechts im Grundbuch

»1. Als schuldrechtliche Vereinbarung ist das Sondernutzungsrecht nicht bedingungsfeindlich. Es kann deshalb ohne weiteres unter einer auflösenden oder einer aufschiebenden Bedingung nach §§ 158 ff BGB stehen. 2. Da sich bei der Eintragung bedingter Rechte im Grundbuch der Eintritt der Bedingung nicht aus dem Grundbuch ergeben muss, ist es für die Eintragungsfähigkeit dieser Rechte auch nicht zwingend, dass dem Grundbuch der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen wird, um die Eintragungsfähigkeit des bedingten Rechts herbeizuführen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; GBO § 29 Abs. 1 Satz 2 ; BGB §§ 158 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind zu je 1/2 Miteigentümer des vorbezeichneten, mit einem Vorder- sowie einem Hinterhaus bebauten Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 20. Oktober 2006, ergänzt durch notarielle Urkunde vom 27. Februar 2007, teilten die Beteiligten das Grundeigentum in Wohnungseigentum auf. Sie begründeten dadurch Sondereigentum an einer Wohnung in dem "Vorderhaus" und an zwei weiteren Wohnungen in dem "Hinterhaus". Das Eigentum an jeweils einer der beiden Wohnungen in dem Hinterhaus haben die Beteiligten inzwischen an ihre Töchter aufgelassen.