VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.01.2008
3 S 2016/07
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 ; VwGO § 146 Abs. 4 ; LBauO § 55 Abs. 2 ; LBauO § 37 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NVwZ 2008, 700
NVwZ-RR 2008, 378
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1475/07

Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Garage, Stellplatz: Wohnungseigentümergemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit; Beschwerdebegründung; Materielle Präklusion; Baulast; Stellplatzzufahrt

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 3 S 2016/07

DRsp Nr. 2008/4028

Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Garage, Stellplatz: Wohnungseigentümergemeinschaft; Beteiligtenfähigkeit; Beschwerdebegründung; Materielle Präklusion; Baulast; Stellplatzzufahrt

»Der mit der materiellen Präklusion nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO einhergehende Verlust des materiellen Abwehrrechts erfordert auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben. Hieran fehlt es, wenn die der Angrenzerbenachrichtigung beigefügte Belehrung für den Beginn der Einwendungsfrist entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO auf den "Zugang" der Angrenzerbenachrichtigung abstellt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 ; VwGO § 146 Abs. 4 ; LBauO § 55 Abs. 2 ; LBauO § 37 Abs. 7 ;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, namentlich ist die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - zum 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 370) befugt, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG). Sie kann ferner vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG) und ist deshalb jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.