BSG - Urteil vom 22.09.2009
B 4 AS 8/09 R
Normen:
BGB § 157; BGB § 557a Abs. 4; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4343/08
SG Karlsruhe, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2072/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit der Überprüfung der Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung

BSG, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 8/09 R

DRsp Nr. 2009/27254

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit der Überprüfung der Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung

1. Mietzinsen sind als tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. 2. Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben. 3. Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. 4. Ein auf die Wohnung bezogener kommunaler Mietkostenzuschuss führt zu einer Minderung der Unterkunftskosten. 5. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind ab 1.7.2007 in Höhe von 6,26 Euro in der Regelleistung enthalten und maximal in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug zu bringen.

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst: