OLG Celle - Urteil vom 03.11.2021
14 U 73/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 97 S. 1; ZPO § 101 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 93
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 176/19

Anspruch auf Werkvergütung aus einem VerbraucherbauwerkvertragAuslegung von AGBVertragsrücktritt bei Vorliegen eines günstigeren Vertragsangebotes

OLG Celle, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 14 U 73/21

DRsp Nr. 2021/16960

Anspruch auf Werkvergütung aus einem Verbraucherbauwerkvertrag Auslegung von AGB Vertragsrücktritt bei Vorliegen eines günstigeren Vertragsangebotes

1. Wenn eine von dem Bauunternehmer gestellte vertragliche Rücktrittsklausel dem Auftraggeber die Möglichkeit des Rücktritts unter den Voraussetzungen einräumt, dass dieser dem Bauunternehmer nachweist, entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Bauwerkvertrag, ein Angebot in gleicher Ausführung, in gleicher Qualität und mit den gleichen Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem günstigeren Preis von einem anderen Anbieter erhalten zu haben, genügt zur wirksamen Ausübung dieses Rücktrittsrechts die schlichte Vorlage eines solchen Angebots, aus dem diese Kriterien zu entnehmen sind. Eines - ggf. sogar sachverständigen - Nachweises einer inhaltlichen Identität oder Vergleichbarkeit der Bauwerkverträge durch den Auftraggeber bedarf es nicht, wenn dies der Klausel nicht klar zu entnehmen ist und daher mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht kommen. Eine solche Unsicherheit geht zu Lasten des Verwenders.