OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2021
3 U 105/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2022, 466
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 174/19

Anspruch des Vermieters auf Nebenkostenvorauszahlungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 105/20

DRsp Nr. 2021/15386

Anspruch des Vermieters auf Nebenkostenvorauszahlungen

Nach Abrechnungsreife, d. h. nach Ablauf der in der Regel vertraglich vereinbarten Jahresabrechnungsfrist, kann der Vermieter vom Mieter nur noch die Zahlung eines sich aus einer Abrechnung der Betriebskosten ergebenden Saldos, jedoch keine Vorauszahlungen verlangen.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.07.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.691,68 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.172,92 € seit dem 05.03.2019, 05.04.2019, 05.05.2019 und 05.06.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 42.354,85 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.973,90 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.