Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. 01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg mit Maßgabe des von der Klägerin erklärten Teilverzichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
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