B. Arten zivilprozessualer Klagen

Autor: Spreng

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Im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren werden herkömmlich drei Arten von Klagen unterschieden: Leistung-, Feststellung-, und Gestaltungsklagen. Die Differenzierung erfolgt nach dem Rechtsschutzbegehren des Klägers. Mit der Leistungsklage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einem Tun oder Unterlassen. Sie kann auf Zahlung, Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung, Herausgabe, Unterlassung oder die Abgabe einer Willenserklärung u.Ä. gerichtet sein. Das Leistungsurteil stellt den Anspruch fest und beinhaltet den an den Schuldner gerichteten Leistungsbefehl, dessen Durchsetzung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben kann. Unter den Voraussetzungen der §§ 257 ff. ZPO kann die Verurteilung auf künftige Leistung lauten. Mit der Leistungsklage wird beispielsweise die Bezahlung von Hausgeld, die Beseitigung von baulichen Veränderungen oder die Unterlassung von Störungen durchgesetzt.

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