Autor: Weber |
Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG festgelegt. Der Wirtschaftsplan hat demnach mindestens drei Teile:
Gesamtwirtschaftsplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben; |
Einzelwirtschaftspläne zur Feststellung der Vorschüsse zur Kostentragung; |
Feststellung der Vorschüsse zu den Rücklagen.3) |
Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums müssen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise nach Grund und Höhe aufgeführt sein.4) Diese Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation bildet den Gesamtwirtschaftsplan, während die erforderliche Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung die Pflicht zur Erstellung von Einzelwirtschaftsplänen betrifft. Die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer zur in § 19 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrückstellung, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F.) sind sowohl im Gesamt- als auch in den Einzelwirtschaftsplänen gesondert aufzuführen.5)
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