LAG Thüringen - Urteil vom 18.05.2021
1 Sa 46/20
Normen:
SGB VI § 236a; SGB VI § 237a; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); BGB § 133; BGB § 157; TV ATZ v. 02.04.1998 § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 393/19

Auslegung des normativen Teils eines TarifvertragsTarifvertragliche Aufzählung von Fachbegriffen des Rentenrechts als abschließende AufzählungAuslegung von Willenserklärungen

LAG Thüringen, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 46/20

DRsp Nr. 2021/11334

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Tarifvertragliche Aufzählung von Fachbegriffen des Rentenrechts als abschließende Aufzählung Auslegung von Willenserklärungen

1. Bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch kann auf den tariflichen Gesamtzusammenhang verwiesen werden. 2. Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag in einer Aufzählung bestimmte Rentenarten mit den korrekten gesetzlichen Bezeichnungen, so spricht die Auslegung dieser Formulierung für eine abschließende Aufzählung der von den Tarifvertragsparteien gemeinten Rentenarten.