LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2021
10 Sa 122/21
Normen:
ZPO § 97; GG Art. 13;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
ZIP 2021, 1884
ZInsO 2022, 35
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 250/20

Auslegung einer hilfsweisen fristgerechten Kündigung mit falschem BeendigungsdatumVerbindlichkeit eines späteren Kündigungstermins trotz schnellem Beendigungswillen

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 122/21

DRsp Nr. 2021/10861

Auslegung einer hilfsweisen fristgerechten Kündigung mit falschem Beendigungsdatum Verbindlichkeit eines späteren Kündigungstermins trotz schnellem Beendigungswillen

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18. November 2020 - 2 Ca 250/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97; GG Art. 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch um die Dauer der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist.

Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2014 bei der Beklagten als Haushaltshilfe eingestellt und erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 910,74 € brutto.

In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 8. September 2014 ist unter § 8 die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart.