OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2021
10 W 18/21
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 228
NJW-RR 2021, 1377
ZEV 2021, 790
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 424/20

Auslegung einer letztwilligen VerfügungVorliegen eines ernstlichen Testierwillens

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 10 W 18/21

DRsp Nr. 2021/13587

Auslegung einer letztwilligen Verfügung Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte, d.h. ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Zweifel an einem endgültigen Testierwillen können sich u. a. aus ungewöhnlichen Schreibmaterialien, ungewöhnlichen Errichtungsformen, der inhaltlichen Gestaltung und einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben. Bei solchen Zweifeln ist stets zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herne vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) bis 4) werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 280.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

I.

Am 20.07.2009 errichtete der Erblasser vor dem Notar A in B ein notarielles Testament (UR-Nr. 00/2019), in dem er die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin einsetzte.

Dieses Testament ist durch das Nachlassgericht am 31.03.2020 eröffnet worden, nachdem der ledige und kinderlose Erblasser am 00.00.2020 verstorben war.