OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2021
3 W 38/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZEV 2021, 473
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 313/19

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als alleiniger Erbe des Vorverstorbenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 3 W 38/21

DRsp Nr. 2021/7174

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als alleiniger Erbe des Vorverstorbenen

Zwar enthält die Verwendung der Begriffe "nach unserem Tod" und "wir" im Falle der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge vor Ehegatten als Schlusserben und fehlende ausdrückliche Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten keine hinreichende Andeutung für einen Willen zur Erbeinsetzung des Überlebenden, weil ein derartiger Wille in einem auf diese Weise formulierten Testament nicht einmal "anklingt". Anders liegt es jedoch, wenn die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede. Das ist der Fall, wenn die Einsetzung der gemeinsamen Enkelkinder als Schlusserben des im jeweils hälftigen Eigentum stehenden unbeweglichen Nachlasses der Eheleute nicht würde eintreten können, wenn diese sich nicht auch gegenseitig als Alleinerben ihres gemeinsamen Nachlasses eingesetzt hätten.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 05.02.2021, Az. 22 VI 313/19, aufgehoben. Die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19.07.2019, Az. 22 VI 313/19, wird abgelehnt.

2. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.