LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2021
21 Sa 551/21
Normen:
BGB § 611; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 668/20

Auslegung eines Kündigungsschutzantrags gegen fristlose, hilfsweise fristgerechte KündigungArbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesVerbot von Falschinformationen durch Arbeitnehmer bei Prüfung einer KündigungKeine Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an Aufklärung gegen ihn erhobene Vorwürfe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 551/21

DRsp Nr. 2022/3431

Auslegung eines Kündigungsschutzantrags gegen fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung Arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verbot von Falschinformationen durch Arbeitnehmer bei Prüfung einer Kündigung Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an Aufklärung gegen ihn erhobene Vorwürfe

1. Kündigt ein oder eine Arbeitgeber*in außerordentlich, hilfsweise ordentlich, ist der Kündigungsschutzantrag, auch wenn er nur die außerordentliche Kündigung ausdrücklich benennt, dahin auszulegen, dass er auch die hilfsweise ordentliche Kündigung umfasst, wenn das Kündigungsschreiben der Klage beigefügt ist, neben dem Kündigungsschutzantrag ein allgemeiner Feststellungsantrag wegen der Gefahr weiterer Kündigungen sowie ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung angekündigt ist und auch sonst nichts dafür spricht, dass die klagende Partei die hilfsweise ordentliche Kündigung hinnimmt.