BGH - Urteil vom 19.07.2013
V ZR 109/12
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 S. 2; BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 314;
Fundstellen:
MietRB 2014, 144
NJW-RR 2014, 326
NZM 2014, 81
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 34/11
OLG Bamberg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 171/11

Benutzungszwang einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund eines geschlossenen Versorgungsvertrags

BGH, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen V ZR 109/12

DRsp Nr. 2013/23434

Benutzungszwang einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund eines geschlossenen Versorgungsvertrags

1. Zwar ist es auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich, dass ein oder mehrere Wohnungseigentümer Ansprüche des Verbandes im Wege gewillkürter Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend machen, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht. Hierfür muss aber eine wirksamen Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer vorliegen.2. Die Erklärung eines Miteigentümers kann nur dann Wirkungen für und gegen die mitberechtigte Ehefrau entfalten, wenn er die Erklärung zugleich in deren Namen abgibt. Dies muss zwar nicht ausdrücklich geschehen; es genügt nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sich dies aus den Umständen ergibt.