BGH - Urteil vom 20.07.2012
V ZR 241/11
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1151
MietRB 2012, 295
NJW 2012, 3232
NZM 2012, 768
WM 2013, 861
ZMR 2012, 972
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 77 C 98/08 WEG
LG Berlin, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 104/08 WEG

Berechtigung eines im Wohnungseigentums-Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Nichteigentümers zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss

BGH, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 241/11

DRsp Nr. 2012/17509

Berechtigung eines im Wohnungseigentums-Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Nichteigentümers zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen WEG -Beschluss

a) Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhebung einer Anfechtungsklage nicht befugt; der wahre Berechtigte ist Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten.b) Kann die Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach der Teilungserklärung nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. Oktober 2008 geändert. Die Klage des Klägers zu 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand