OLG Rostock - Beschluss vom 11.11.2021
17 Verg 6/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 17; IfSG § 28a Abs. 4;
Fundstellen:
MMR 2022, 307
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 5/21

Beschaffung eines Kontaktverfolgungssystems ohne Ausschreibung und ohne Einholung weiterer AngeboteVermeintliche Vergaberechtswidrigkeit einer DirektvergabeDefinition eines Beschaffungsbedarfs im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 6/21

DRsp Nr. 2022/269

Beschaffung eines Kontaktverfolgungssystems ohne Ausschreibung und ohne Einholung weiterer Angebote Vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit einer Direktvergabe Definition eines Beschaffungsbedarfs im Rahmen eines Leistungsbestimmungsrechts

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 17.08.2021 - 3 VK 5/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner war im Beschwerdeverfahren erforderlich.

4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 17; IfSG § 28a Abs. 4;

Gründe:

I.