OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.04.2021
1 M 16/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; HSG LSA § 36 Abs. 5; HSG LSA § 63 Abs. 5; HSG LSA § 120;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 436/20

Besetzung einer Professorenstelle im Beamtenverhältnis; Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur und zu den Dokumentationspflichten der Berufungskommission; Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch die Ernennungsbehörde als ein Akt wertender Erkenntnis

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 1 M 16/21

DRsp Nr. 2021/9063

Besetzung einer Professorenstelle im Beamtenverhältnis; Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur und zu den Dokumentationspflichten der Berufungskommission; Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durch die Ernennungsbehörde als ein Akt wertender Erkenntnis

Auch beim Statusamt eines Professors an einer Hochschule hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; HSG LSA § 36 Abs. 5; HSG LSA § 63 Abs. 5; HSG LSA § 120;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. März 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, haben in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragsstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.