Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert zweiter Instanz wird auf 21.738,39 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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