BGH - Urteil vom 11.06.2021
V ZR 41/19
Normen:
WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1056
MDR 2021, 1180
MietRB 2021, 269
MietRB 2021, 270
NJW-RR 2021, 1166
NZM 2021, 613
ZMR 2021, 826
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 539 C 42/16
LG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 88/17

Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums einer Wohnung

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen V ZR 41/19

DRsp Nr. 2021/11532

Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums einer Wohnung

a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand