Autor: Emmert |
Für vom Eigentümer beabsichtigte bauliche Veränderungen im Sondereigentum verweist §
HinweisDarlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist der Eigentümer, der in seinem Sondereigentum entsprechende Arbeiten durchführen will. |
Liegt ein solcher Nachteil vor, sind aber alle betroffenen übrigen Eigentümer damit einverstanden, hat der Eigentümer einen Gestattungsanspruch nach §
Hinweis |
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