D. Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Autor: K. Weber

I. Grundsatz

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Vermietet werden kann - ohne dass dies im WEG ausdrücklich geregelt ist - auch Gemeinschaftseigentum. Über die Vermietbarkeit von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Räumen kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden werden.479)

Dieser Beschluss schafft die gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung dafür, dass die Räume vermietet werden können. Er entzieht damit nicht den Wohnungseigentümern das Recht zur Mitnutzung, sondern setzt es weiterhin voraus480) und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-)Gebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt.481)

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