1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.06.2020 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich
d. h. im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 nach dem
im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 nach dem
ab dem 01.10.2019 nach dem
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung einer dynamischen Bezugnahme auf einen Verbandstarifvertrag nebst den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen, insbesondere über die Einbeziehung eines Haustarifvertrages.
Die Klägerin nahm am 01.08.2005 bei der Hansestadt A-Stadt eine Tätigkeit als Musikerin der Norddeutschen Philharmonie auf. Der Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 enthält folgende Klausel:
"...
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Musiker in den Kulturorchestern (
..."
Die Hansestadt A-Stadt war seinerzeit Mitglied im Deutschen Bühnenverein, Bundesverband der Theater und Orchester.
Mit Wirkung zum 01.04.2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) auf die Beklagte über, die seitdem das Mehrspartentheater mit Orchester, Chor, Tanz und Schauspiel betreibt. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Hansestadt A-Stadt. Näheres zum Betriebsübergang regelt der Personalüberleitungsvertrag vom 28.01.2010, abgeschlossen zwischen der Hansestadt A-Stadt und der Beklagten. Dieser Personalüberleitungsvertrag ist als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet, bezogen auf die in der Anlage namentlich genannten Beschäftigten, zu denen auch die Klägerin gehört. Die Beklagte trat, wie im Personalüberleitungsvertrag vorgesehen, in den Deutschen Bühnenverein und in den Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern ein.
Mit Schreiben vom 13.12.2011 beantragte die Beklagte beim Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern einen Statuswechsel von der bisherigen Vollmitgliedschaft in eine Gastmitgliedschaft. Der Statuswechsel wurde mit Wirkung zum 01.02.2012 vollzogen.
Mit Schreiben vom 05.12.2013 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bühnenverein fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2014. Zur Begründung berief sie sich auf eine unzureichende Interessenvertretung in den laufenden Tarifverhandlungen und eine existenzbedrohende finanzielle Überforderung.
Am 16.10.2014 schloss die Beklagte mit der Deutschen Orchestervereinigung e. V. (DOV) rückwirkend zum 01.08.2014 den "Tarifvertrag für die Musiker der Norddeutschen Philharmonie A-Stadt" (im Folgenden nur: HausTV). In dem HausTV heißt es u. a.:
"...
§ 1
(1) Für die Musiker der Norddeutschen Philharmonie A-Stadt gilt der
(2) Im Einzelnen gelten folgende Abweichungen:
1. Zu §
...
2. Zu §
...
3. Zu §
Tarifverträge zur Durchführung des §
Im Übrigen gelten folgende Regelungen:
a) Es gilt die in Anlage 1 ersichtliche Vergütungsordnung, die rückwirkend zum 1. November 2013 in Kraft tritt. Der sich hieraus ergebende Nachzahlungsbetrag ist als Einmalzahlung zum 30. November 2014 fällig.
b) Beginnend ab dem 1. Januar 2015 werden die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen aus der Vergütungsordnung nach Buchst. a) sowie die Besitzstandszulagen und die festen Vergütungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres um 1,5 v.H. angehoben. ...
c) ...
§ 2
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber ist während der Laufzeit des Tarifverzichts (§ 4 Abs. 2) ausgeschlossen.
§ 3
Die Volkstheater A-Stadt GmbH verpflichtet sich, im Orchester frei werdende Stellen unverzüglich wiederzubesetzen und mindestens 73 Stellen (Vollbeschäftigteneinheiten) besetzt zu halten.
§ 4
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 sowie §§ 2 und 3 können beiderseitig mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Juli eines Jahres, erstmals zum 31. Juli 2017, schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall ist die Nachwirkung mit Ausnahme von §
Erfolgt zum 31. Juli 2017 keine Kündigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, gelten § 1 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 sowie §§ 2 und 3 befristet bis zum 31. Juli 2020 fort und treten dann - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft. Die Nachwirkung ist mit Ausnahme von §
(3) Dieser Tarifvertrag kann erstmals zum 31. Juli 2020 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. ...
..."
Die Klägerin war jedenfalls bei Abschluss des HausTV Mitglied der DOV.
Im Jahr 2016 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der DOV und der Beklagten über die Wiederbesetzung von Stellen (Arbeitsgericht Rostock, Aktenzeichen
Die Beklagte machte von ihrem Teilkündigungsrecht aus § 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 HausTV Gebrauch und kündigte § 1 Abs. 2 Ziffer 1, 2 und 3 sowie §§ 2 und 3 zum 31.07.2017. Die Vergütung zahlte sie auf dem bis dahin erreichten Stand fort.
Mit Schreiben vom 27.08.2019 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der ihr nach dem
Der HausTV wurde später von der DOV fristgemäß zum 31.07.2020 gekündigt. Seit dem 01.10.2021 ist die Beklagte wieder Mitglied im Deutschen Bühnenverein. Mit Wirkung zum 01.08.2021 trat ein neuer Haustarifvertrag in Kraft, der eine Besetzung von 60 Stellen sowie eine Rückkehr in den Flächentarifvertrag vorsieht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Feststellungsklage zulässig sei, da diese zu einer abschließenden Erledigung der Angelegenheit führe, zumal die Alleingesellschafterin der Beklagten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, werde vorsorglich der unzweifelhaft zulässige Zahlungsantrag gestellt. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Nach der Teilkündigung des HausTV richte sich die Vergütung wieder nach §
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich
dies ist im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 der
im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 der
ab dem 01.10.2019 der
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 8.116,06 zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 574,07 ab dem 16.02.2019 und aus weiteren € 574,07 ab dem 16.03.2019 sowie aus jeweils € 595,95 ab dem 16.04.2019, 16.05.2019, 16.06.2019, 16.07.2019, 16.08.2019, 16.09.2019, 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020 und dem 16.02.2020 sowie aus € 412,47 ab dem 16.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei wegen des Vorrangs einer Leistungsklage unzulässig. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Da der HausTV spezieller als der Verbandstarifvertrag sei, gehe er diesem vor. Nach Wirksamwerden der Teilkündigung zum 31.07.2017 sei gemäß § 4 Abs. 2 HausTV die Vergütung auf dem bis dahin erreichten Stand statisch fortzuzahlen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Im Übrigen sei die Ausschlussfrist des §
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf die jeweiligen Vergütungssätze des
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Bezugnahmeklausel dynamisch auf den
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 11.06.2020 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rostock, Geschäftsnummer
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich
dies ist im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2019 der
im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.09.2019 der
ab dem 01.10.2019 der
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 8.116,06 zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 574,07 ab dem 16.02.2019 und aus weiteren € 574,07 ab dem 16.03.2019 sowie aus jeweils € 595,95 ab dem 16.04.2019, 16.05.2019, 16.06.2019, 16.07.2019, 16.08.2019, 16.09.2019, 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020 und dem 16.02.2020 sowie aus € 412,47 ab dem 16.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Vergütung der Klägerin richte sich allein nach dem HausTV. Der HausTV wirke im Hinblick auf die Vergütung weiterhin nach. Ein Wiederaufleben des
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit der Klage
Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 -
Die Klägerin und die Beklagte streiten über die dynamische oder statische Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge. Ein Feststellungsurteil klärt die streitigen Rechtsfragen abschließend. Die konkrete Berechnung einzelner Lohnbestandteile aus den jeweiligen Tarifverträgen ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die monatlichen Unterschiedsbeträge lassen sich differenziert nach einzelnen Lohnarten computergestützt ermitteln, ohne dass weitere Streitigkeiten hierüber zu erwarten sind. Für die Nachzahlung gilt nichts anderes als für die laufende monatliche Lohnzahlung. Die konkrete Bezifferung ist lediglich eine Rechenaufgabe.
II. Begründetheit der Klage
Die Klägerin hat aus dem Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 ab dem 01.02.2019 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A im Tarifbereich
Der
"...
§ 19
Anpassung der Vergütungen
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den
(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den
(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.
..."
Der Sechste Tarifvertrag vom 09.05.2018 zur Durchführung des §
"...
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Musiker, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern (
den
den
anwendet oder anzuwenden hat.
...
(2) Wendet ein Arbeitgeber weder den
§ 2
Vergütungsordnung
(1) ...
(2) Die Grundvergütungen, die Tätigkeitszulagen und die Zulagen nach den Fußnoten zu den Vergütungsgruppen A und B werden im Tarifbereich
(3) ... [Sonderregelungen für bestimmte Orchester]
..."
Der Siebte Tarifvertrag vom 16.04.2019 zur Durchführung des §
1. Bezugnahmeklausel
Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 14.12.2004 stellt eine konstitutive Bezugnahme auf den
Die Verweisungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten. Die Beklagte hat die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Klägerin bei Vertragsschluss vorgegeben.
Für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es darauf an, wie die Klauseln nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist er nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Die einzelne Klausel ist im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem Zusammenhang gerissen werden, der ihre Beurteilung beeinflusst. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (BAG, Urteil vom 16. Juni 2021 -
Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (BAG, Urteil vom 18. April 2007 -
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, liegt es zwar nahe, in der beabsichtigten Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ein ggf. auch vorrangiges Motiv für das Stellen einer Verweisungsklausel zu sehen. Die mögliche Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist jedoch kein Umstand, der für die Auslegung einer dem Wortlaut nach eindeutigen Verweisungsklausel maßgeblich sein kann, wenn der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich oder in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Weise zur Voraussetzung oder zum Inhaltselement seiner Willenserklärung gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als dem Arbeitgeber eine entsprechende Vertragsgestaltung ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Er ist es, der die Verweisungsklausel formuliert. Deshalb ist eine unterschiedliche Auslegung desselben Wortlauts je nachdem, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vereinbarung tarifgebunden war oder nicht, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18. April 2007 -
Nehmen Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers nicht erfasst (BAG, Urteil vom 16. Juni 2021 -
Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 14.12.2004 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem
Der HausTV wird davon nicht erfasst. Der HausTV ist aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers weder ein Tarifvertrag, der den
"Ergänzen" meint im allgemeinen Sprachgebrauch, dass etwas durch Hinzufügen erweitert oder vervollständigt wird (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort: ergänzen). Einbezogen sind danach Tarifverträge, die den
"An die Stelle treten" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, dass etwas den Platz von etwas anderem einnimmt. Die Formulierung umschreibt den Begriff "ersetzen" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort: ersetzen). Den bisherigen Platz des
Bei einem Nebeneinander von Verbands- und Haustarifverträgen im Falle einer Tarifkonkurrenz mag der Haustarifvertrag, da er der speziellere und sachnähere Tarifvertrag ist, den Vorrang haben (BAG, Urteil vom 20. April 1999 -
2. Ausschlussfrist
Die Klägerin hat ihre Ansprüche für die Zeit ab 01.02.2019 rechtzeitig geltend gemacht. Die Ansprüche sind nicht nach §
"...
§ 61
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
..."
Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ist es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung "zu überdenken" oder "zu überprüfen", ist hingegen noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt (BAG, Urteil vom 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32 = ZTR 2019,
Eine Geltendmachung erfordert keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung des Anspruchs, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlaubt. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist jedoch nicht erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG, Urteil vom 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 33 = ZTR 2019,
Das Schreiben der Klägerin vom 27.08.2019 erfüllt diese Anforderungen. Die Klägerin hat - im Rahmen der Ausschlussfristen rückwirkend - die ungekürzte, reguläre Vergütung nach dem
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.