LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.10.2021
5 Sa 211/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1491/19

Fortbestand der konstitutiven Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag auch nach Verbandsaustritt des ArbeitgebersArbeitsvertragsklausel im Arbeitsvertrag eines OrchestermusikersKeine Bezugnahme auf Haustarifvertrag durch Auslegung einer ArbeitsvertragsklauselGrundvergütung nach Tarifvertrag für Orchestermusiker

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 211/20

DRsp Nr. 2021/17439

Fortbestand der konstitutiven Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag auch nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers Arbeitsvertragsklausel im Arbeitsvertrag eines Orchestermusikers Keine Bezugnahme auf Haustarifvertrag durch Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel Grundvergütung nach Tarifvertrag für Orchestermusiker

1. Eine nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Verbandstarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird. 2. Eine Arbeitsvertragsklausel, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Musiker in den Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen richtet, erfasst regelmäßig nicht einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen Haustarifvertrag.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.06.2020 - 1 Ca 1491/19 - abgeändert.