B. Inhaltliche Übergangsvorschriften

Autor: Weber

I. Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung gem. § 46 WEG, § 61 WEG a.F.

20.2

Der BGH4)

hatte am 21.02.1991 entgegen der damals h.M. entschieden, dass, wenn die Gemeinschaftsordnung die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters abhängig macht, dies auch für die Erstveräußerung aus der Hand des teilenden Eigentümers (§ 8 WEG) nach Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt. Nach Ansicht des damaligen Gesetzgebers5) bestand daher dringender Anlass, zugunsten der auf die bisherige Rechtsinterpretation und auch die Praxis der Grundbuchämter vertrauenden Wohnungseigentümer Rechtsunsicherheit durch die Neuschaffung des § 61 WEG a.F. (jetzt § 46 WEG) zu verhindern.6) Die Vorschrift hat durch Zeitablauf kaum noch praktische Bedeutung.

20.3