OLG Nürnberg - Endurteil vom 08.06.2021
3 U 2202/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 1875
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 3424/17

Markenrechtliche AnsprücheZivilrechtliche UmschreibungsbewilligungsklageAuslegung von markenrechtlichen VerträgenAbgrenzung von Nutzungsrechtseinräumung zu Markenrechtsübertragung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 2202/20

DRsp Nr. 2021/10203

Markenrechtliche Ansprüche Zivilrechtliche Umschreibungsbewilligungsklage Auslegung von markenrechtlichen Verträgen Abgrenzung von Nutzungsrechtseinräumung zu Markenrechtsübertragung

Der wahre Inhaber des Markenrechts kann mit einer zivilrechtlichen Umschreibungsbewilligungsklage von dem zu Unrecht im Register Eingetragenen die Abgabe der Zustimmung zur Umschreibung auf sich verlangen. Bei der Auslegung von markenrechtlichen Verträgen, insbesondere der Abgrenzung von Nutzungsrechtseinräumungen zu Markenrechtsübertragungen, sind neben dem Wortlaut der Vereinbarung auch weitere Umstände - wie nachfolgend von den Parteien getroffene Vereinbarungen mit Drittunternehmen oder das Unterlassen der Korrektur des Markenregisters - zu berücksichtigen. Der einmalige Abverkauf von bereits produzierten und mit der streitgegenständlichen Marke gekennzeichneten Produkten des täglichen Bedarfs durch den Insolvenzverwalter an einen Abnehmer stellt in der Regel keine rechtserhaltende Benutzung der Marke dar, weil er nicht dazu dient, Marktanteile für die betroffenen Waren gegenüber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten.