OVG Bremen - Beschluss vom 30.03.2021
1 LA 180/18
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1943/16

Nachbarstreit über die Legitimierung einer Diskothek durch eine ursprünglich erteilte Baugenehmigung; Auslegung einer Baugenehmigung nach objektiven Kriterien; Abgrenzung zwischen Studentenkneipe (Schank- und Speisewirtschaft) und Studententanzkeller (Vergnügungsstätte, Diskothek); Abgrenzung zwischen Nutzungsänderung und Nutzungsintensivierung bei einem Studententanzkeller (Diskothek)

OVG Bremen, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 1 LA 180/18

DRsp Nr. 2021/5832

Nachbarstreit über die Legitimierung einer Diskothek durch eine ursprünglich erteilte Baugenehmigung; Auslegung einer Baugenehmigung nach objektiven Kriterien; Abgrenzung zwischen Studentenkneipe (Schank- und Speisewirtschaft) und Studententanzkeller (Vergnügungsstätte, Diskothek); Abgrenzung zwischen Nutzungsänderung und Nutzungsintensivierung bei einem Studententanzkeller (Diskothek)

Zur Abgrenzung zwischen Studentenkneipe (Schank- und Speisewirtschaft) und Studententanzkeller (Vergnügungsstätte, Diskothek). Zur Abgrenzung zwischen Nutzungsänderung und Nutzungsintensivierung bei einem Studententanzkeller (Diskothek).

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 16. Mai 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BGB § 133;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Beigeladenen betriebene Diskothek nicht von der für das Vorhaben ursprünglich erteilten Baugenehmigung legitimiert ist.