OLG München - Beschluss vom 28.01.2008
34 Wx 77/07
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 1 (a. F./n. F.) § 18 Abs. 2 § 28 §§ 43 ff. (a. F.) § 62 Abs. 1 (n. F.) ;
Fundstellen:
NJW 2008, 856
NZM 2008, 169
OLGReport-München 2008, 400
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6081/06
AG Dachau, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 50/05

Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz bei Wohngeldansprüchen - Weiterverfolgung von Altverfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums durch Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 77/07

DRsp Nr. 2008/5008

Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz bei Wohngeldansprüchen - Weiterverfolgung von Altverfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums durch Wohnungseigentümer

»1. Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen. 2. In vor dem 1.7.2007 anhängigen Entziehungsverfahren können die Wohnungseigentümer insgesamt den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgen. Einer Verfahrensführung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf es insoweit nicht.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 18 Abs. 1 (a. F./n. F.) § 18 Abs. 2 § 28 §§ 43 ff. (a. F.) § 62 Abs. 1 (n. F.) ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1 und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragstellerin zu 2 ist die Eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin war bei Verfahrenseinleitung die Sondereigentümerin der Wohnungen/Einheiten Nr. 15, Nr. 16/16a, Nr. 18, der Kellerabteile h, i und k sowie der Garage Nr. IV. Ihr Miteigentumsanteil betrug 60/300stel.