OLG Köln - Beschluss vom 31.05.2021
22 U 205/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 542; BGB § 313;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 284/19

Räumung und Herausgabe eines GewerbemietobjektesStockende Zahlungsweise im Zeitraum der infektionsbedingten Beschränkungen nach der CoronaschutzverordnungBehördlich angeordnete Nutzungsverbote und Betriebsverbote

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 22 U 205/20

DRsp Nr. 2021/10260

Räumung und Herausgabe eines Gewerbemietobjektes Stockende Zahlungsweise im Zeitraum der infektionsbedingten Beschränkungen nach der Coronaschutzverordnung Behördlich angeordnete Nutzungsverbote und Betriebsverbote

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2020 (2 O 284/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 542; BGB § 313;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines Gewerbemietobjektes in Anspruch. Ursprüngliche Parteien des Mietvertrags über den vermieteten Gewerberaum, ein Restaurant in der A Straße 453 in B, waren als Vermieterin die Streithelferin und als Mieter Frau C sowie Herr D. Am 21.11.2011 löste der Beklagte Frau C ab. Die Parteien haben in erster Instanz insbesondere darüber gestritten, ob der Mietvertrag mangels rechtzeitiger und wirksamer Ausübung einer Verlängerungsoption beendet worden ist oder nicht.