Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.07.2020 -
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
III.Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
I.
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