BGH - Urteil vom 26.02.2021
V ZR 290/19
Normen:
BGB § 637 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 48;
Fundstellen:
MDR 2021, 805
MietRB 2021, 175
NZBau 2021, 519
NZM 2021, 510
ZMR 2021, 598
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 4184/15
LG Frankfurt/Main, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 59/18

Aufstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter ggü den Wohnungseigentümern eine vertretbare Handlung im Falle des Zweckes zur Einforderung von Nachschüssen und Anpassung von Vorschüssen

BGH, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen V ZR 290/19

DRsp Nr. 2021/6332

Aufstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter ggü den Wohnungseigentümern eine vertretbare Handlung im Falle des Zweckes zur Einforderung von Nachschüssen und Anpassung von Vorschüssen

Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16, ZfIR 2016, 750).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 637 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 3; WEG § 48;

Tatbestand