BayObLG - Beschluss vom 26.05.2004
2Z BR 78/04
Normen:
BGB § 133 ; WEG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 390
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1409/03
AG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen II 12/02

Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 78/04

DRsp Nr. 2004/12466

Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung

»Die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung hat sich am Wortlaut und Wortsinn der Erklärungen zu orientieren. Darauf, was der Bauträger und teilende Eigentümer mit seiner Erklärung beabsichtigt und bezweckt hat, kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht an.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG § 10 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

In der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 18.12.1990 ist u.a. Folgendes bestimmt:

§ 20

Zwischenlösung/Sondernutzung

§ 20.1

Es ist noch nicht entschieden,

wo und wie der von der Stadt verlangte Kinderspielplatz ausgewiesen/angelegt wird;

ob und wie ein weiteres kleineres Gebäude (Pavillon) erstellt wird;

wo und welche Bepflanzungen anzulegen sind;

ob sonstige Auflagen kommen.

Es ist daher möglich, dass die bisher vorgesehenen ...-Stellplätze an anderer Stelle ausgewiesen werden.

§ 20.2

Dem jeweiligen Eigentümer der Einheit TG 5 steht daher das ausschließliche Sondernutzungsrecht an allen Flächen außerhalb des Hauptgebäudes und über der TG zu, die im Außenplan nicht farbig angelegt sind.

Dieses Sondernutzungsrecht berechtigt zu beliebiger Nutzung unter Einschluss einer Bebauung.