LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.10.2021
5 Sa 355/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1402/19

Rechtswirkungen eines Personalüberleitungsvertrags im Rahmen eines BetriebsübergangsSchicksal einer Gleichstellungsabrede im alten Arbeitsvertrag bei ÜberleitungKeine neue Gleichstellungsabrede bei BetriebsübergangAuslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf TarifverträgeGleichstellungsabrede in Beschäftigungsverhältnis einer städtischen Musikerin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 355/20

DRsp Nr. 2021/17441

Rechtswirkungen eines Personalüberleitungsvertrags im Rahmen eines Betriebsübergangs Schicksal einer Gleichstellungsabrede im alten Arbeitsvertrag bei Überleitung Keine neue Gleichstellungsabrede bei Betriebsübergang Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge Gleichstellungsabrede in Beschäftigungsverhältnis einer städtischen Musikerin

Verweist ein Personalüberleitungsvertrag, der im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform als Vertrag zugunsten Dritter geschlossen wurde, nicht auf bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, sondern hält nur fest, dass die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge Bestandteil der Überleitung sind, wird dadurch aus einer Gleichstellungabrede in einem sog. Altvertrag eines übergeleiteten Arbeitnehmers regelmäßig kein sog. Neuvertrag.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30.11.2020 - 4 Ca 1402/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere über die Einordnung der Klausel als Gleichstellungsabrede.