OLG Dresden - Beschluss vom 08.03.2021
5 U 2247/20
Normen:
BGB § 535; HGB § 467; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 735
ZMR 2021, 583
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 262/14

Schadensersatz wegen der Beschädigung von WohnmöbelnAbgrenzung zwischen Mietvertrag über eine Lagerfläche und LagervertragObhutspflicht und Verwahrungspflicht als Hauptpflichten

OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 2247/20

DRsp Nr. 2021/5571

Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln Abgrenzung zwischen Mietvertrag über eine Lagerfläche und Lagervertrag Obhutspflicht und Verwahrungspflicht als Hauptpflichten

Das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Mietvertrag über eine Lagerfläche gemäß § 535 BGB und einem Lagervertrag gemäß § 467 HGB ist, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird (dann Lagervertrag) oder nicht (dann Mietvertrag über Lagerfläche).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 15.10.2020 (44 HK O 262/14) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und das Passivrubrum dahin zu berichtigen, dass die Firma der Beklagten lautet: "......GmbH".

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Der Verhandlungstermin am 17.03.2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 535; HGB § 467; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires.