Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 15. September 2021 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladene und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 70.507,50 € Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin, ein Tarif- und Verkehrsverbund für den öffentlichen Personennahverkehr, schloss am 25. Mai/2. Juni 2021 mit der Beigeladenen, der n. GmbH, eine "Vereinbarung über Systemsponsoring", deren Vertragsgegenstand in Ziff. 2 wie folgt beschrieben wird:
"n. betreibt ein Fahrradverleihsystem im Sponsoringgebiet und stellt dem Sponsor Werbeflächen für ein Markenbranding im gesamten System sowie die Integration in den Systemnamen (P.n.) bzw. die Verwendung von Eigennamen des Sponsors (...) zur Verfügung. Diese Werbeflächen werden für die Dauer der Vertragslaufzeit mit einer Gestaltung versehen, die Werbeinhalte des Sponsors transportiert. Als Gegenleistung zahlt der Sponsor einen Geldbetrag an n.."
Das Fahrradverleihsystem umfasst nach dem Vertrag ca. 1.000 Fahrräder. Die Fahrräder sind Kunden der Antragsgegnerin, die die Fahrräder mit einem Abonnement oder einem Semesterticket der Antragsgegnerin nutzen, für 30 Minuten je Mietvorgang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Vor dem Abschluss des Vertrages hatte die Antragsgegnerin am 29. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union eine "Freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung" veröffentlicht. Darin heißt es, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werde, weil die Leistungen wegen nicht vorhandenem Wettbewerb aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden könnten. Gemeint war die Beigeladene. Die Beigeladene hatte bereits seit dem Jahr 2019 auf der Grundlage eines vergleichbaren "Systemsponsoring-Vertrags" mit der Firma D.de ein Fahrradverleihsystem in der Innenstadt von H. betrieben.
Die Antragstellerin betreibt in größeren Städten Fahrradverleihsysteme. Sie rügte, dass es sich bei dem Vertrag vom 25. Mai/2. Juni 2021 um eine rechtswidrige De-facto-Vergabe an die Beigeladene handele. Als die Antragsgegnerin der Rüge nicht abhalf, hat die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren beantragt. Die Vergabekammer hat festgestellt, dass der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam ist, und die Antragsgegnerin verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein Vergabeverfahren gemäß dem 4. Teil des
II.
Die sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist die Anwendung des 4. Teils des
a) Bei der Vergabe des "Systemsponsoring-Vertrags", dessen Gesamtwert mehr als 1 Mio. € beträgt, handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über Dienstleistungen. Der Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge von 214.000,00 Euro (§
aa) Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinn des §
bb) Der Auftrag ist auf die Beschaffung von Dienstleistungen durch die Antragsgegnerin gerichtet.
Gegenstand des Vertrags mit der Beigeladenen n. sind die Bereitstellung eines Fahrradverleihsystems im Stadtgebiet H. und bestimmte Werbeleistungen, also Dienstleistungen.
In Ziff. 2 der "Vereinbarung über Systemsponsoring" vom 25.05./02.06.2021 wird der Vertragsgegenstand wie folgt beschrieben:
"n. betreibt ein Fahrradverleihsystem im Sponsoringgebiet und stellt dem Sponsor Werbeflächen für ein Markenbranding im gesamten System sowie die Integration in den Systemnamen (P.n.) bzw. die Verwendung von Eigennamen des Sponsors (...) zur Verfügung. Diese Werbeflächen werden für die Dauer der Vertragslaufzeit mit einer Gestaltung versehen, die Werbeinhalte des Sponsors transportiert. Als Gegenleistung zahlt der Sponsor einen Geldbetrag an n.."
Unter Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrags ist im Anschluss an den Satz "n. räumt dem Sponsor (...) folgende Rechte für die Dauer der Vertragslaufzeit ein" geregelt, dass die Beigeladene das Fahrradverleihsystem mit ca. 1.000 Fahrrädern betreibt sowie virtuelle Fahrradverleihstationen implementiert und dass die Werbeflächen mit Werbeinhalten der Antragsgegnerin versehen werden. Kunden der Antragsgegnerin, die bei ihr ein Abonnement oder ein Semesterticket nutzen, können die Fahrräder für 30 Minuten je Mietvorgang kostenlos nutzen (Ziff. 3 Abs. 5). Es handelt sich bei allen diesen Leistungen um vertragliche Pflichten der Beigeladenen. Dafür spricht hinsichtlich des Vorhaltens des Fahrradverleihsystems insbesondere, dass eine Verringerung der Anzahl der Fahrräder/Fahrradstationen nur im Einverständnis mit der Antragsgegnerin möglich sein soll (Ziff. 5 Abs. 5). Eine weitere Werbeleistung besteht nach dem Vertrag darin, dass der Systemname für das Fahrradverleihsystem im Sponsoringgebiet eine Kombination des Namens der Antragsgegnerin mit dem "n.-System" oder ein Eigenname der Antragsgegnerin sein soll. Als Gegenleistung hat die Antragsgegnerin einen Geldbetrag an die Beigeladene zu zahlen sowie - ab einer bestimmten Anzahl von Abonnement- oder Semesterticketkunden, die Fahrräder kostenlos nutzen - eine zusätzliche Vergütung.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie nicht als Nachfragerin, sondern als Anbieterin von Leistungen auftrete, weil sie der Beigeladenen mit dem Vertrag das Recht einräume, mit dem Markenzeichen der Antragsgegnerin zu werben, widerspricht dies dem Inhalt des Vertrags. Nach der Präambel und Ziff. 2 bietet die Beigeladene n. der Antragsgegnerin gegen die Zahlung eines Geldbetrags nur die Möglichkeit an, dass bei dem Betrieb des Fahrradverleihsystems der Eigenname der Antragsgegnerin verwendet wird. Ein Recht der Beigeladenen, mit dem Markenzeichen der Antragstellerin zu werben, folgt aus dem Vertrag nicht. Auch bei den "Leistungen des Sponsors" (Vertragsabschnitt Ziff. 4) ist nur die Zahlung genannt, nicht aber das Recht zur Nutzung der Marke der Antragsgegnerin.
cc) Es handelt sich nicht um eine Dienstleistungskonzession im Sinn von §
(1) Dienstleistungskonzessionen müssen wie Dienstleistungsaufträge aus Sicht des Auftraggebers einen Beschaffungsbezug aufweisen. Eine Beschaffung durch den öffentlichen Auftraggeber setzt voraus, dass die Leistung, die Gegenstand des Auftrags ist, im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des öffentlichen Auftraggebers ausgeführt wird und ihm unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt (EuGH, Urteil vom 25. März 2010 -
Diese Voraussetzung ist hier nur teilweise gegeben. Die Werbeleistungen kommen der Antragsgegnerin bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben, nämlich dem Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs im Großraum H., zugute. Dasselbe gilt für das Fahrradverleihsystem, soweit die Kunden der Antragsgegnerin die Fahrräder auf ihrem Weg zum Bus oder zur Bahn nutzen; denn die Antragsgegnerin will durch die Kooperation mit n. Fahrgästen im öffentlichen Nahverkehr in H. "noch mehr Flexibilität" bieten und ein "engmaschiges Netz aus Bus, Bahn und Fahrrad" bereitstellen (Werbung Anl. ASt. 1). Demgegenüber ist ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, soweit die Fahrräder von den Kunden der Beigeladenen auch zu anderen Zwecken als dem Erreichen von Bus- oder Bahnhaltestellen genutzt werden. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass es hinsichtlich eines Fahrradverleihsystems auf dem Markt in H. vor dem Vertragsabschluss bereits ein hinreichendes Angebot gegeben habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass das Fahrradverleihsystem hinsichtlich der zu beliebigen Zwecken genutzten Fahrräder der Antragsgegnerin bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zugutekommt.
(2) Gegen eine Dienstleistungskonzession spricht, dass die vertragliche Gegenleistung der Antragsgegnerin für die Leistungen, die einen Beschaffungsbezug haben, nicht in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Nach Ziff. 2 des Vertrags zahlt die Antragsgegnerin als Gegenleistung einen Geldbetrag (Ziff. 2 und Ziff. 4 des Vertrags). Darüber hinaus erhält die Beigeladene von der Antragsgegnerin eine zusätzliche Vergütung dafür, dass Abonnement- oder Semesterticketkunden die Fahrräder kostenlos nutzen können (Ziff. 3 Abs. 5). Insoweit erhält die Beigeladene als vertragliche Gegenleistung nur Zahlungen der Antragsgegnerin und nicht ein Recht zur Verwertung der Dienstleistung. Zwar setzt der Vertrag - wie sich mittelbar aus der Regelung über die kostenlose Nutzung durch Kunden der Antragsgegnerin ergibt - voraus, dass die Beigeladene von den Nutzern der Fahrräder, die nicht Abonnement- oder Semesterticketkunden der Antragsgegnerin sind, ein Entgelt beanspruchen kann. Bei diesen Kunden käme in Betracht, dass die vertragliche Gegenleistung in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung besteht. Insoweit liegt jedoch, wie bereits ausgeführt, schon keine Beschaffung der Antragsgegnerin vor, weil das Vermieten von Fahrrädern, die nicht im Zusammenhang mit ihren Bus- oder Bahndienstleistungen genutzt werden sollen, sie nicht bei der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben unterstützt.
Es kann offenbleiben, ob das Verwertungsrecht gem. §
(3) Darüber hinaus könnte es - ohne dass es darauf noch ankommt - an dem für eine Dienstleistungskonzession notwendigen Übergang des Betriebsrisikos für die Verwertung der Dienstleistung auf die Beigeladene fehlen.
Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Risiko in vollem Umfang oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt (EuGH, Urteil vom 10. November 2011 -
Bei der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände sind die Marktbedingungen und die vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Soll neben dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung ein Preis gezahlt werden, kann der Vertrag jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession angesehen werden, wenn die zusätzliche Vergütung ein solches Gewicht hat, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann, sondern sich darin zeigt, dass die aus der Erbringung der Dienstleistung möglichen Einkünfte allein ein Entgelt darstellen würden, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung läge. Es liegt dann kein Vertrag vor, bei dem die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zu ihrer Nutzung zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, sondern gleichsam umgekehrt ein Vertrag, bei dem eine Zahlung zuzüglich der Einräumung eines Nutzungsrechts erfolgt, was als Dienstleistungsauftrag zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 -
So könnte es hier sein. Nach § 4 des Vertrags zahlt die Antragsgegnerin für die von n. zu erbringenden Leistungen einen erheblichen Geldbetrag, und zwar - berechnet nach dem in der "Ex-ante-Transparenzbekanntmachung" mitgeteilten Gesamtwert der Beschaffung von 1.185.000,00 € (ohne MWSt.) - 1.185 € zzgl. MwSt. je Fahrrad bei einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren. Hinzu kommen nach Ziff. 3 Abs. 5 des Vertrags Ausgleichszahlungen für Abonnement- oder Semesterticket-Kunden. Die Antragstellerin trägt vor, sie gehe davon aus, dass 75 Prozent der Kosten des Fahrradverleihsystems, mindestens aber 50 Prozent, durch die Zahlungen der Antragsgegnerin finanziert würden. Die Beigeladene hat darauf in der mündlichen Verhandlung nur erwidert, dass weniger als 75 Prozent durch die vertraglichen Zahlungen der Antragsgegnerin abgedeckt seien.
b) Die Antragstellerin ist antragsbefugt, §
Sie trägt vor, dass sie einer der größten Anbieter von Fahrradverleihsystemen in Deutschland sei und ein Interesse an dem Auftrag habe. Sie könne auch die hier in Rede stehenden Werbeleistungen erbringen. Dieses Vorbringen reicht zur Bejahung der Antragsbefugnis aus. §
Durch die behauptete Nichtbeachtung von Vergabevorschriften droht der Antragstellerin auch der Eintritt eines Schadens. An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004 -
c) Eine Rügeobliegenheit bestand nicht.
§
2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.
Die Vergabekammer hat zutreffend festgestellt, dass der von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag gemäß §
a) Die Antragsgegnerin beruft sich zu Unrecht auf die Ausnahmevorschrift des §
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erfordert das vom öffentlichen Auftraggeber darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende objektive Fehlen von Wettbewerb (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 - VII -
Die Antragsgegnerin führt zur Begründung ihres Standpunkts aus, dass Gegenstand des Vertrags nicht die Bereitstellung eines Fahrradverleihsystems, sondern das Sponsoring des von der Beigeladenen betriebenen Fahrradverleihsystems sei. Sie habe nur ihr Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt. Ihr werde durch das Vergaberecht nicht untersagt, anstatt ein eigenes Fahrradverleihsystem zu betreiben oder einen Dritten mit dem Betrieb eines Fahrradverleihsystems zu beauftragen, eine Marketingkooperation mit einem Anbieter einzugehen, der in H. bereits ein Fahrradverleihsystem aufgebaut habe, von dessen Kundenstamm und Werbewirkung die Antragsgegnerin im Rahmen einer Kooperation profitieren könne. Da die Antragsgegnerin ihre Mobilitätsleistungen nur im Gebiet des Verkehrsverbunds anbiete, ergebe eine Marketingkooperation mit einem Leihfahrradanbieter, der seine Leistungen außerhalb des Verbundgebiets, insbesondere außerhalb der Stadt H., anbiete, keinen Sinn. Es mache - so die Antragsgegnerin und ähnlich auch die Beigeladene - einen Unterschied, ob die Antragsgegnerin mit einem etablierten Unternehmen oder mit einem Newcomer auf dem Markt für nichtstationäre Leihfahrräder werbe. Außerdem wäre der Abschluss eines Sponsoringvertrags mit einem Newcomer für die Antragsgegnerin mit Unwägbarkeiten verbunden gewesen, weil unsicher sei, ob das Fahrradverleihsystem eines anderen Anbieters binnen kürzester Zeit aufgebaut werde und den Anforderungen der Antragsgegnerin an die Qualität genüge. Schließlich hätte die Antragsgegnerin, wenn sie nach der grundsätzlichen Einigung mit der Beigeladenen über eine Kooperation noch ein Vergabeverfahren durchgeführt hätte, damit rechnen müssen, dass die Beigeladene - wie in dem vorausgehenden Zeitraum - wieder mit einem privaten Unternehmen kooperiere.
Damit dürfte die Antragsgegnerin bereits keine technischen Gründe im Sinn des §
Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, dass bei den vertragsgegenständlichen Leistungen kein Wettbewerb vorhanden ist. Wesentlicher Vertragsinhalt ist, wie ausgeführt, das Bereitstellen eines Leihfahrradsystems, wobei Fahrräder für Abonnement- und Semesterticketkunden der Antragsgegnerin bis zu 30 Minuten je Mietvorgang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, sowie bestimmte Werbeleistungen (Werbung an den Fahrrädern, Werbung in den elektronischen Zugangsmedien zu dem Verleihsystem und Integration der Antragsgegnerin in den Systemnamen). Dass diese Leistungen nicht auch von anderen Unternehmen als der Beigeladenen angeboten werden konnten, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Die Antragstellerin wirbt als Wettberberin der Beigeladenen damit, dass sie von hochwertigen Rädern über kompetenten Kundenservice bis hin zu modernen Softwarelösungen wie mobilen Apps ein erstklassiges Rundum-Paket anbiete, welches bereits in über 50 Städten Deutschlands zum Einsatz komme und auch ganz individuell auf die Bedürfnisse der Kommune zugeschnitten werden könne. Sie trägt vor, dass sie in kürzester Zeit ein stationsloses Fahrradverleihsystem in H. betreiben und Leistungen wie die ausgeschriebenen bereitstellen könne. Die Antragsgegnerin behauptet nicht einmal, dass sie außerhalb des in H. bereits vorhandenen Angebots andere Anbieter in Erwägung gezogen habe (vgl. auch Rügeantwort vom 15. Juli 2021). Sie hätte aber ernsthafte Nachforschungen anstellen müssen, um Unternehmen zu ermitteln, die - wie möglicherweise die Antragstellerin - zur Erbringung der Leistungen in der Lage sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2009 -
Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin - selbst wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden gewesen wäre - §
b) Der Unwirksamkeit nach §
aa) Nach §
Nach diesen Maßstäben greift hier der Ausnahmetatbestand des §
Eine dahingehende Feststellung ist schon deshalb problematisch, weil insoweit entgegen §
In der Ex-ante-Bekanntmachung heißt es, dass die Leistungen wegen nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden könnten; dies wird wie folgt erläutert:
"Der G. bietet seine Mobilitätsleistungen lediglich in seinem Verbundgebiet an, sodass eine Kooperation mit einem Leihfahrradanbieter außerhalb des Verbundgebiets (und insbesondere außerhalb des Stadtgebiets H.) keinen Sinn ergibt. Bei der großen Anzahl an Kunden des G. bzw. Fahrgästen im Verbundgebiet ist es zudem auch sachlich nachvollziehbar, dass ein Anbieter eine ausreichende Anzahl an Fahrrädern zur Verfügung können stellen muss, um das Mobilitätsangebot des G. ernsthaft ergänzen zu können. Eine Begrenzung auf Anbieter im Stadtgebiet H. und auf Anbieter mit einem ausreichend großen Angebot ist daher im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts des G. gerechtfertigt. Da ein entsprechendes Angebot im Stadtgebiet H. nur von der Firma n. angeboten wird, kommt für den Auftrag lediglich der Bieter n. in Betracht, sodass ein Wettbewerb ausgeschlossen ist."
Die Antragsgegnerin hat den Verzicht auf die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens also nur damit begründet, dass vor dem Hintergrund, dass sie ihre Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs im Raum H. anbiete, bei der Auftragsvergabe nur auf einen Anbieter zurückgegriffen werden könne, der im Stadtgebiet H. bereits ein entsprechendes Leihfahrradsystem mit einer ausreichenden Anzahl von Fahrrädern betreibe. Ein solcher Standpunkt ist nicht vertretbar. Es wird auch nicht plausibel begründet, weshalb es keinen Sinn haben soll, einen auswärtigen Anbieter mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen. Soweit es in der E-Mail der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei vom 18. Dezember 2020 heißt, es sei nicht zu erwarten, dass sich ein (auswärtiger) Anbieter dazu entscheiden könnte, sein Angebot auf das Verbundgebiet der Antragsgegnerin zu erweitern, und dass ein anderer Anbieter als die Beigeladene binnen kürzester Zeit ein entsprechendes System aufbauen könne, stellt dies ersichtlich eine bloße Annahme ("unseres Erachtens") dar.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Anwälte mit der Prüfung beauftragt und sich möglicherweise auf ihre Einschätzung verlassen hat, reicht für die Feststellung einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Auftraggeber nicht aus.
bb)Es kann offenbleiben, ob die Vorabbekanntmachung auch deshalb unzureichend ist, weil sie bei den Angaben zur Einlegung von Rechtsbehelfen keinen Hinweis auf die zehntätige Frist des §
c) Die sich aus §
III.
Da die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg haben, sind ihnen gemäß §§
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist im Beschwerdeverfahren - ohnehin ein Anwaltsprozess - nicht gesondert auszusprechen (Summa, in: jurisPK, §
Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 50 Abs. 2 GKG 5 Prozent der Bruttoauftragssumme. Bei Dienstleistungsaufträgen ist die Auftragssumme regelmäßig nach der gesamten Vertragslaufzeit zu bestimmen (Keppler in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß,