Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Straubing vom 23.10.2020, Gz. EM-1486-24, aufgehoben.
2.Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Straubing wird angewiesen, das Sondereigentum an dem Kellerraum Nr. 139 laut Aufteilungsplan in das Bestandsverzeichnis einzutragen und die mit Schreiben vom 19.02.2020 beantragte Eintragung der Auflassung in das Grundbuch vorzunehmen.
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