BVerwG - Urteil vom 24.03.2021
6 C 4.20
Normen:
VwGO § 139 Abs. 3 S. 4; BGB § 80 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 85
DÖV 2021, 903
NVwZ-RR 2021, 607
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4809/15
VGH Hessen, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2164/17

Staatliche Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig; Heilung der fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift); Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Prüfung einer Gefährdung des Gemeinwohls durch den Stiftungszweck

BVerwG, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 6 C 4.20

DRsp Nr. 2021/8935

Staatliche Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig; Heilung der fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift); Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Prüfung einer Gefährdung des Gemeinwohls durch den Stiftungszweck

1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt worden sei (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift), genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.2. Es bleibt offen, ob Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB gewährten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Anerkennung ihrer Stiftung nur gemeinschaftlich berechtigt sind und daher eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) vorliegt.3. Der Gemeinwohlvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst die Gesetzmäßigkeit des Stiftungszwecks, d.h. sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich geschützte Rechtsgüter.