BGH - Beschluss vom 27.04.2021
VIII ZB 44/20
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; BGB § 555a Abs. 1; BGB § 555d Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1181
MDR 2021, 839
MietRB 2021, 194
NJW-RR 2021, 737
NZM 2021, 506
ZMR 2021, 804
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 14/20
LG Berlin, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 46/20

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO); Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen; Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VIII ZB 44/20

DRsp Nr. 2021/8506

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO); Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen; Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

a) Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 mwN).b) Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen (§ 555a Abs. 1, § 555d Abs. 1 BGB) gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. Die Bejahung eines Klageanlasses im Sinne von § 93 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Vermieter den Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hat.

Tenor