Autor: Weber |
Der Verwalter ist verpflichtet, mit dem Verwaltungsbeirat zusammenzuarbeiten. Der Verwalter ist bei Erledigung der ihm nach § 27 WEG und dem Verwaltervertrag obliegenden Aufgaben in besonderem Maß auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat angewiesen.237) Dieser hat ihn nämlich bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§
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