BGH - Urteil vom 07.05.2021
V ZR 254/19
Normen:
WEG a.F. § 10 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 945
NZM 2021, 566
ZMR 2021, 992
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 126/18 WEG
LG Koblenz, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 51/18 WEG

Tilgung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen V ZR 254/19

DRsp Nr. 2021/9766

Tilgung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Wohnungseigentümer

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG a.F. § 10 Abs. 8 S. 1;

Tatbestand

Die - zerstrittenen - Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Einheit gehört der Klägerin, die andere steht im Miteigentum der Beklagten. Es gilt das Kopfstimmrecht; ein Verwalter ist nicht bestellt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung der Hälfte der von ihr in den Jahren 2017 und 2018 geleisteten Zahlungen i.H.v. 1.272,40 € (Heizöl für die im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage, Versicherungsprämien, Kosten einer Heizungsreparatur, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten und Brandschutzprüfungskosten). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.