OLG München - Beschluss vom 18.02.2021
33 W 92/21
Normen:
BGB § 196; BGB § 2147; WEG § 1 ff;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1158
MDR 2021, 757
NJW 2021, 2443
NZM 2021, 407
NotBZ 2021, 396
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 14506/20

Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung eines Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses

OLG München, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 33 W 92/21

DRsp Nr. 2021/3666

Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung eines Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (hier: Wohnungseigentum) verjähren innerhalb von 10 Jahren, auch wenn die Übertragung aufgrund eines Vermächtnisses erfolgen soll.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde vom 03.12.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az. 31 O 14506/20, gerichtet auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde vom 18.12.2020 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az.: 31 O 14506/20, wird zurückgewiesen.

3.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 196; BGB § 2147; WEG § 1 ff;

Gründe

A. Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch für M./M. zur Sicherung eines behaupteten Anspruchs aus einem Vermächtnis auf Auflassung von Wohnungseigentum an zwei Eigentumswohnungen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: