BGH - Urteil vom 21.07.2010
XII ZR 189/08
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 536a; BGB a.F. § 538;
Fundstellen:
AuR 2010, 529
MietRB 2010, 319
MietRB 2010, 320
NJW 2010, 3152
NZM 2010, 668
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 35/05
OLG Frankfurt am Main, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 167/05

Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache bei Ungeeignetheit eines Bauteils zu seinem Zweck aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Einbeziehung auch Dritter ohne unmittelbare Beteiligung an einem Mietvertrag in den Schutzbereiche ebendieses Vertrages; Bestehen einer Pflicht zur Leistung und zum Schadensersatz auch gegenüber Dritten ohne eine unmittelbare Beteilung an einem Mietvertrag; Vorliegen eines Überraschungseffekts i.S.v. § 305c BGB aufgrund der Stellung einer Klausel an einer mit dieser systematisch nicht im Zusammenhang stehenden Stelle im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 189/08

DRsp Nr. 2010/14880

Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache bei Ungeeignetheit eines Bauteils zu seinem Zweck aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Einbeziehung auch Dritter ohne unmittelbare Beteiligung an einem Mietvertrag in den Schutzbereiche ebendieses Vertrages; Bestehen einer Pflicht zur Leistung und zum Schadensersatz auch gegenüber Dritten ohne eine unmittelbare Beteilung an einem Mietvertrag; Vorliegen eines Überraschungseffekts i.S.v. § 305c BGB aufgrund der Stellung einer Klausel an einer mit dieser systematisch nicht im Zusammenhang stehenden Stelle im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor. b) Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im Anschluss an BGHZ 49, 350).