§ 1070 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020
1784

§ 1070 ZPO Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.