§ 694 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 7 Mahnverfahren

§ 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid

§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) 1Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.